413.325
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CH-ZH
Art. 8 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 8
1 Das zuständige Prüfungsorgan informiert die Kandidatin-
nen und Kandidaten über sämtliche Rahmenbedingungen, die bei der
Erstellung einer individuellen Arbeit (z. B. die individuelle praktische
Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) einzuhalten sind. Es orien-
tiert insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorga-
ben.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der
Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat.
Meldung bei
Absenzen aus
wichtigen
Gründen