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Art. 8 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 8

1 Das zuständige Prüfungsorgan informiert die Kandidatin-

nen und Kandidaten über sämtliche Rahmenbedingungen, die bei der

Erstellung einer individuellen Arbeit (z. B. die individuelle praktische

Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) einzuhalten sind. Es orien-

tiert insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorga-

ben.

2 Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der

Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat.

Meldung bei

Absenzen aus

wichtigen

Gründen

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