413.325
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CH-ZH
Art. 7 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 7
1 Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die
dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Es gestat-
tet besondere Hilfsmittel oder ordnet spezielle Rahmenbedingungen
an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten
angemessen beurteilt werden kann.
2 Das Amt bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen und
orientiert über die Eingabefristen.
3 Es kann ein Gutachten einer Fachstelle verlangen. Es bezeichnet
die anerkannten Fachstellen.
Individuelle
Arbeiten