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Art. 7 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 7

1 Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die

dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Es gestat-

tet besondere Hilfsmittel oder ordnet spezielle Rahmenbedingungen

an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten

angemessen beurteilt werden kann.

2 Das Amt bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen und

orientiert über die Eingabefristen.

3 Es kann ein Gutachten einer Fachstelle verlangen. Es bezeichnet

die anerkannten Fachstellen.

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