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Art. 6 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 6

1 Das Amt bewilligt Dispensationsgesuche, sofern ein Nach-

weis über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegt.

2 Dispensationsgesuche sind dem Amt zusammen mit dem Lehr-

vertrag oder mit dem Zulassungsgesuch (§ 5) einzureichen.

3 Es kann für den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung im

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung eine Vertiefungsarbeit oder

eine mündliche Schlussprüfung verlangen.

Nachteils-

ausgleichs-

massnahmen

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