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Art. 5 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 5

1 Personen ohne Lehrvertrag werden zum Qualifikationsver-

fahren zugelassen, wenn diese an einer Nachholbildung gemäss § 38

VEG BBG teilnehmen (Art. 31 und 32 BBV), oder wenn sie das Qua-

lifikationsverfahren wiederholen müssen.

2 Zulassungsgesuche sind dem Amt spätestens mit der Prüfungs-

anmeldung einzureichen.

Dispensation

von Qualifika-

tionsbereichen

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