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413.325 RQVBBGOPQBFGRPQFPGRQVOPQBFGRPQFPG CH-ZH

Art. 35 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 35

1 Das Amt oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann auf

Gesuch hin und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des

Notenausweises oder des Abschlusszeugnisses erstellen.

2 Dieses enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum

des Duplikats.

3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des

Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor-

liegt.

Duplikate

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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

F. Übergangsbestimmung

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