413.325
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CH-ZH
Art. 35 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 35
1 Das Amt oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann auf
Gesuch hin und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des
Notenausweises oder des Abschlusszeugnisses erstellen.
2 Dieses enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum
des Duplikats.
3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des
Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor-
liegt.
Duplikate
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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
F. Übergangsbestimmung