413.325
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CH-ZH
Art. 34 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 34
Produkte der Prüfungsarbeiten können den Kandidatinnen
oder den Kandidaten abgegeben werden. Hat der Lehrbetrieb die Kos-
ten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der
Prüfungsarbeit an die Kandidatin oder den Kandidaten nur mit Zu-
stimmung des Lehrbetriebs möglich.
Abgabe von
Prüfungs-
arbeiten