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Art. 34 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 34

Produkte der Prüfungsarbeiten können den Kandidatinnen

oder den Kandidaten abgegeben werden. Hat der Lehrbetrieb die Kos-

ten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der

Prüfungsarbeit an die Kandidatin oder den Kandidaten nur mit Zu-

stimmung des Lehrbetriebs möglich.

Abgabe von

Prüfungs-

arbeiten

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