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Art. 33 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 33

Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das EFZ oder das

EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese

a. nach der vollständigen Absolvierung der Lehre das Qualifikations-

verfahren bestanden haben,

b. nach einer schulisch organisierten Grundbildung das Qualifika-

tionsverfahren bestanden und den Nachweis erbracht haben, dass

das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist,

c. nach einer mindestens fünfjährigen beruflichen Erfahrung gemäss

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