413.325
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CH-ZH
Art. 33 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 33
Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das EFZ oder das
EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese
a. nach der vollständigen Absolvierung der Lehre das Qualifikations-
verfahren bestanden haben,
b. nach einer schulisch organisierten Grundbildung das Qualifika-
tionsverfahren bestanden und den Nachweis erbracht haben, dass
das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist,
c. nach einer mindestens fünfjährigen beruflichen Erfahrung gemäss