413.325
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CH-ZH
Art. 32 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 32
1 Das Amt bezeichnet die Anbietenden der ergänzenden
Bildung, deren Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse anerkannt werden.
2 Die Angebote der ergänzenden Bildung sind grundsätzlich gebüh-
renpflichtig. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Bil-
dungsgänge, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen.
Aushändigung
des EFZ, EBA
und Noten-
ausweis
E. Abschlusszeugnis und Notenausweis