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Art. 32 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 32

1 Das Amt bezeichnet die Anbietenden der ergänzenden

Bildung, deren Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse anerkannt werden.

2 Die Angebote der ergänzenden Bildung sind grundsätzlich gebüh-

renpflichtig. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Bil-

dungsgänge, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen.

Aushändigung

des EFZ, EBA

und Noten-

ausweis

E. Abschlusszeugnis und Notenausweis

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