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413.325 RQVBBGOPQBFGRPQFPGRQVOPQBFGRPQFPG CH-ZH

Art. 31 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 31

1 Das Gesuch um Zulassung zum Validierungsverfahren ist Einreichung des

zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen.

Die Einreichung des Dossiers gilt als Anmeldung zum Validierungs-

verfahren.

2 Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene

Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen. Werden diese

nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

3 Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr

abgeändert werden.

4 Wird festgestellt, dass im Dossier unwahre Angaben gemacht

worden sind, wird das Verfahren mit Kostenfolge abgebrochen.

5 Ein bereits in einem Validierungsverfahren geprüftes Dossier

wird nur dann erneut validiert, wenn sich die Rechtsgrundlagen geän-

dert haben.

des Dossiers

1.4.14-84

7

413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)

Ergänzende

Bildung

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