Art. 31 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 31
1 Das Gesuch um Zulassung zum Validierungsverfahren ist Einreichung des
zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen.
Die Einreichung des Dossiers gilt als Anmeldung zum Validierungs-
verfahren.
2 Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene
Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen. Werden diese
nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3 Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr
abgeändert werden.
4 Wird festgestellt, dass im Dossier unwahre Angaben gemacht
worden sind, wird das Verfahren mit Kostenfolge abgebrochen.
5 Ein bereits in einem Validierungsverfahren geprüftes Dossier
wird nur dann erneut validiert, wenn sich die Rechtsgrundlagen geän-
dert haben.
des Dossiers
1.4.14-84
7
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
Ergänzende
Bildung