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Art. 29 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 29

1 Die von der Bildungsdirektion eingesetzten Prüfungskom- Validierungs-

missionen erfüllen die Aufgaben des Validierungsorgans.

2 Mindestens zwei vom Validierungsorgan eingesetzte Expertinnen

oder Experten

a. prüfen das Dossier,

b. führen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch

über das Ergebnis,

c. stellen der Prüfungskommission Antrag auf Anerkennung von

Handlungskompetenzen bzw. von Modulen.

organe

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