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Art. 28 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 28

1 Das Validierungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben Allgemeines

des Bundes für das kantonale Verfahren der Validierung von Bildungs-

leistungen.

2 Massgebend sind die für die jeweiligen Berufe massgebenden

Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der

Bildungspläne.

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