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Art. 27 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 27

1 Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung

des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die All-

gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung bezieht sich auf meh-

rere Themen im Lernbereich «Gesellschaft» und berücksichtigt die

Bildungsziele des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation».

2 Die Prüfungsleitung gibt spätestens drei Monate vor der Schluss-

prüfung die zu prüfenden Bereiche und Inhalte bekannt.

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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

3 Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen

Fähigkeitszeugnisses (EFZ) das eidgenössische Berufsattest (EBA)

erwerben wollen, müssen nur eine Vertiefungsarbeit erstellen. Diese

bildet die Note für das Fach Allgemeinbildung.

D. Validierungsverfahren

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