Art. 27 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 27
1 Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung
des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die All-
gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung bezieht sich auf meh-
rere Themen im Lernbereich «Gesellschaft» und berücksichtigt die
Bildungsziele des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation».
2 Die Prüfungsleitung gibt spätestens drei Monate vor der Schluss-
prüfung die zu prüfenden Bereiche und Inhalte bekannt.
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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen
Fähigkeitszeugnisses (EFZ) das eidgenössische Berufsattest (EBA)
erwerben wollen, müssen nur eine Vertiefungsarbeit erstellen. Diese
bildet die Note für das Fach Allgemeinbildung.
D. Validierungsverfahren