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Art. 25 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 25

1 Die Prüfungskommissionen erwahren die Prüfungsergeb-

nisse und geben diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den

Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG

bekannt.

2 Das Prüfungsergebnis der aus anderen Kantonen zugewiesenen

Kandidatinnen und Kandidaten wird dem Amt mitgeteilt. Dieses leitet

die Angaben dem für die Eröffnung zuständigen ausserkantonalen

Amt weiter.

C. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung

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