413.325
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CH-ZH
Art. 25 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 25
1 Die Prüfungskommissionen erwahren die Prüfungsergeb-
nisse und geben diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den
Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG
bekannt.
2 Das Prüfungsergebnis der aus anderen Kantonen zugewiesenen
Kandidatinnen und Kandidaten wird dem Amt mitgeteilt. Dieses leitet
die Angaben dem für die Eröffnung zuständigen ausserkantonalen
Amt weiter.
C. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung