Art. 22 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 22
1 Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe Prüfungs-
bieten die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten spätestens aufgebote
vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu den Prüfungen
bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.
2 Die Aufgebote enthalten folgende Angaben
a. geprüfte Fächer und Prüfungsform,
b. Prüfungsort und Prüfungszeit,
c. persönliches Arbeitsgerät und das mitzubringende Material sowie
die erlaubten Hilfsmittel,
d. weitere für die Prüfung erforderliche Angaben, insbesondere über
die im Zeitpunkt des Aufgebots bekannten Expertinnen oder
Experten.
3 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11
VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise informiert.
1.4.14-84
5
413.325
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)