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Art. 22 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 22

1 Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe Prüfungs-

bieten die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten spätestens aufgebote

vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu den Prüfungen

bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.

2 Die Aufgebote enthalten folgende Angaben

a. geprüfte Fächer und Prüfungsform,

b. Prüfungsort und Prüfungszeit,

c. persönliches Arbeitsgerät und das mitzubringende Material sowie

die erlaubten Hilfsmittel,

d. weitere für die Prüfung erforderliche Angaben, insbesondere über

die im Zeitpunkt des Aufgebots bekannten Expertinnen oder

Experten.

3 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11

VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise informiert.

1.4.14-84

5

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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)

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