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Art. 21 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 21

Die Prüfungskommission kann eine Ersatzprüfung anord- c. Ersatz für

nen, wenn die Erfahrungsnoten nicht rechtzeitig bekannt gegeben fehlende

wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung beste- Erfahrungs-

hen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder falls erforderlich

in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden.

noten

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