413.325
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CH-ZH
Art. 21 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 21
Die Prüfungskommission kann eine Ersatzprüfung anord- c. Ersatz für
nen, wenn die Erfahrungsnoten nicht rechtzeitig bekannt gegeben fehlende
wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung beste- Erfahrungs-
hen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder falls erforderlich
in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden.
noten