413.325
RQVBBGOPQBFGRPQFPGRQVOPQBFGRPQFPG
CH-ZH
Art. 19 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 19
1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die Erfahrungs-
Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die noten und
Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungs- Zeugnisnoten
beurteilungen ermittelt.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen
Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer
möglichst gleichwertigen Ersatzprüfung aufgeboten. Bei genügender
Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehrperson, ob eine
Ersatzprüfung angesetzt wird.
3 Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden nicht absol-
vierte Prüfungen mit der Note 1 bewertet, wenn für die Absenz kein
wichtiger Grund vorlag.
Semester-
a. Erfassung