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Art. 19 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 19

1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die Erfahrungs-

Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die noten und

Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungs- Zeugnisnoten

beurteilungen ermittelt.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen

Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer

möglichst gleichwertigen Ersatzprüfung aufgeboten. Bei genügender

Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehrperson, ob eine

Ersatzprüfung angesetzt wird.

3 Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden nicht absol-

vierte Prüfungen mit der Note 1 bewertet, wenn für die Absenz kein

wichtiger Grund vorlag.

Semester-

a. Erfassung

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