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Art. 17 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 17

1 Das Amt fordert die Anbietenden der Bildung in beruf-

licher Praxis gemäss § 11 VEG BBG unter Angabe der massgebenden

Fristen jährlich auf, ihre prüfungspflichtigen Lernenden mit dem amt-

lichen Formular zur Prüfung anzumelden.

2 Es kann bei verspäteter Anmeldung oder bei Abmeldung eine

Gebühr erheben. Es kann eine Verschiebung der Prüfung auf die

nächste Prüfungsperiode anordnen, wenn es aus organisatorischen

Gründen unumgänglich ist.

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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

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