413.325
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CH-ZH
Art. 17 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 17
1 Das Amt fordert die Anbietenden der Bildung in beruf-
licher Praxis gemäss § 11 VEG BBG unter Angabe der massgebenden
Fristen jährlich auf, ihre prüfungspflichtigen Lernenden mit dem amt-
lichen Formular zur Prüfung anzumelden.
2 Es kann bei verspäteter Anmeldung oder bei Abmeldung eine
Gebühr erheben. Es kann eine Verschiebung der Prüfung auf die
nächste Prüfungsperiode anordnen, wenn es aus organisatorischen
Gründen unumgänglich ist.
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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325