413.325
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CH-ZH
Art. 14 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 14
1 Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prü-
fung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids
«nicht bestanden»
a. auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufen-
den oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende
Nachprüfung anordnen, oder
b. entscheiden, dass das Qualifikationsverfahren unter Einsetzung
der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich ab-
geschlossen werden kann.
2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die
Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den
Umfang des ordnungsgemäss absolvierten Qualifikationsverfahrens.
Einheit der
Abschluss-
prüfungen
Prüfungs-
termine
Anmeldung zur
Prüfung
B. Abschlussprüfungen