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Art. 14 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 14

1 Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prü-

fung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids

«nicht bestanden»

a. auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufen-

den oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende

Nachprüfung anordnen, oder

b. entscheiden, dass das Qualifikationsverfahren unter Einsetzung

der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich ab-

geschlossen werden kann.

2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die

Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den

Umfang des ordnungsgemäss absolvierten Qualifikationsverfahrens.

Einheit der

Abschluss-

prüfungen

Prüfungs-

termine

Anmeldung zur

Prüfung

B. Abschlussprüfungen

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