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413.325 RQVBBGOPQBFGRPQFPGRQVOPQBFGRPQFPG CH-ZH

Art. 13 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 13

Die Prüfungskommission erklärt das Qualifikationsverfah- d. Andere

ren als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat uner- Unregelmässig-

laubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer

Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulas-

sung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

keiten

1.4.14-84

3

e. Verfahrens-

entscheide und

Leistungs-

bewertung

413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)

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