413.325
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CH-ZH
Art. 12 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 12
Wird eine individuelle Arbeit (z. B. die individuelle prak-
tische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss
abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmen-
bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss,
entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten
a. das zuständige Prüfungsorgan über einen angemessenen Noten-
abzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemesse-
nem Notenabzug,
b. die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten
Prüfungsperiode oder das Nichtbestehen des Qualifikationsbereichs
und damit des Qualifikationsverfahrens.
c. Missachtung
der Vorgaben
und Plagiat