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Art. 12 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 12

Wird eine individuelle Arbeit (z. B. die individuelle prak-

tische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss

abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmen-

bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss,

entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten

a. das zuständige Prüfungsorgan über einen angemessenen Noten-

abzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemesse-

nem Notenabzug,

b. die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten

Prüfungsperiode oder das Nichtbestehen des Qualifikationsbereichs

und damit des Qualifikationsverfahrens.

c. Missachtung

der Vorgaben

und Plagiat

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