413.325
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CH-ZH
Art. 10 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 10
1 Die Prüfungskommission entscheidet bei Abwesenheiten Unregelmässig-
im Sinne von § 9 ob
a. die Prüfung ersatzweise in der laufenden oder nächsten Prüfungs-
periode zu absolvieren ist, oder
keiten bei
Prüfungen
a. Absenz aus
wichtigen
b. die Prüfung oder das ganze Qualifikationsverfahren aufgrund der Gründen
bisher erzielten Resultate als bestanden oder als nicht bestanden
erklärt werden kann.
2 Die Anordnung gemäss Abs. 1 lit. a setzt das Einverständnis des
Amtes voraus.