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Art. 10 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 10

1 Die Prüfungskommission entscheidet bei Abwesenheiten Unregelmässig-

im Sinne von § 9 ob

a. die Prüfung ersatzweise in der laufenden oder nächsten Prüfungs-

periode zu absolvieren ist, oder

keiten bei

Prüfungen

a. Absenz aus

wichtigen

b. die Prüfung oder das ganze Qualifikationsverfahren aufgrund der Gründen

bisher erzielten Resultate als bestanden oder als nicht bestanden

erklärt werden kann.

2 Die Anordnung gemäss Abs. 1 lit. a setzt das Einverständnis des

Amtes voraus.

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