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Art. 1 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 1

1 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikations- Grundlagen

verfahrens sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen

sich nach

a. den für die jeweiligen Berufe massgebenden Verordnungen über die

berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne (Art. 12

der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003, BBV6),

b. den Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen

Grundbildung,

c. den vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) genehmigten

Schullehrplänen,

d. der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten An-

gebote der Grundbildung (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Bun-

desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG3).

2 Soweit dieses Reglement Vollzugsorgane bezeichnet, die Gebüh-

ren erheben, bestimmen sich diese nach der Verordnung über die Finan-

zierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010

(VFin BBG)5 und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.

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