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Art. 2 : Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung (ERQV)

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Art. 2

1 Die Prüfungskommission sorgt für kostengünstige Qualifi-

kationsverfahren.

2 Personen gemäss § 1 Abs. 1 werden aufgeboten, soweit dies für die

Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren notwendig

ist.

B. Entschädigung

Stundenansatz

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