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413.325.1 ERQVRIPAQRIQP CH-ZH

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung (ERQV) (ERQV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitwirkung Geltungsbereich

von Personen gemäss § 48 lit. c VEG BBG (Mitwirkende) bei Qualifi-

kationsverfahren der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 33 und 34

des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung5.

2 Als Mitwirkung gelten sämtliche im Zusammenhang mit den Qua-

lifikationsverfahren erbrachten Leistungen.

3 Entschädigt werden insbesondere die folgenden Leistungen

a. Teilnahme an Veranstaltungen, die mit dem Qualifikationsverfahren

in Zusammenhang stehen,

b. Prüfungsleitung,

c. notwendige Vor- und Nachbereitung der Räumlichkeiten,

d. Beschaffen oder Bereitstellen des benötigten Materials einschliess-

lich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen,

e. Erstellen oder Validieren der Prüfungsaufgaben,

f. Durchführung der Prüfungen,

g. Korrekturen der schriftlichen Arbeiten oder Bewertung von abgeleg-

ten Prüfungen,

h. Sitzungsvorbereitung, Sitzungsteilnahme, Vorsitz und Protokollfüh-

rung,

i. Teilnahme an Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht

formalisierter Bildung.

1. 1. 24-123

1

413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren

Grundsätze

1 Die Prüfungskommission sorgt für kostengünstige Qualifi-

kationsverfahren.

2 Personen gemäss § 1 Abs. 1 werden aufgeboten, soweit dies für die

Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren notwendig

ist.

B. Entschädigung

Stundenansatz

1 Die Entschädigung der Mitwirkung beträgt für

a. Präsidentinnen und Präsidenten sowie

Aktuarinnen und Aktuare der Prüfungs-

kommission

b. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie

beisitzende Mitglieder der Prüfungs-

kommission (einschliesslich Vizepräsidentinnen

und Vizepräsidenten)

c. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

d. Hilfspersonen

Fr. 70 pro Stunde

Fr. 65 pro Stunde

Fr. 60 pro Stunde

Fr. 30 pro Stunde

2 Lehrpersonen, die als Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw.

Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten eingesetzt werden, werden

gemäss § 3 Abs. 1 lit. b bzw. c entschädigt.

3 Entschädigungen und Entlastungen für die Mitwirkung bei Prüfun-

gen des Qualifikationsverfahrens, die an den Schulen stattfinden, werden

in einer Richtlinie geregelt.

4 Sind Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Mitglieder der Prü-

fungskommission als Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten tätig,

werden sie gemäss § 3 Abs. 1 lit. c entschädigt.

Zeiterfassung

Die Mitwirkenden erfassen die eingesetzte Zeit auf fünf Mi-

nuten genau auf einer vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeich-

neten elektronischen Plattform.

Sitzungen

1 Pro Prüfungskommission werden höchstens vier Kommis-

sionssitzungen im Jahr entschädigt.

2 Für jeden Beruf werden höchstens zwei Sitzungen der Chefexper-

tinnen und Chefexperten im Jahr entschädigt.

3 Für alle Sitzungen der Prüfungskommission sowie der Chefexper-

tinnen und Chefexperten ist eine Traktandenliste, eine Präsenzliste so-

wie ein Protokoll zu führen.

2

Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren

413.325.1

1 Als Entschädigung für die benötigte Infrastruktur wird dem Aktuariat

der Prüfungskommission eine Pauschale ausgerichtet. Diese

richtet sich nach der Anzahl der für das Qualifikationsverfahren der

jeweiligen Prüfungskommission angemeldeten Kandidatinnen und Kan-

didaten. Stichtag ist der 1. April des Prüfungsjahres.

2 Folgende Entschädigungen werden ausgerichtet

a. bei einem Total von 1 bis 200

Kandidatinnen und Kandidaten

b. bei einem Total von 201 bis 400

Kandidatinnen und Kandidaten

für die Personen 1 bis 200

und für die Personen 201 bis 400

c. ab einem Total von 401

Kandidatinnen und Kandidaten

für die Personen 1 bis 200

für die Personen 201 bis 400

und für jede weitere Person

Fr. 10 pro Person

Fr. 10 pro Person

Fr. 7.50 pro Person

Fr. 10 pro Person

Fr. 7.50 pro Person

Fr. 5

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt und entschä-

digt auf Gesuch der Prüfungskommission

a. den Einsatz von Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Mitglie-

dern der Prüfungskommission (§ 3 Abs. 1 lit. b) und von Prüfungsex-

pertinnen und Prüfungsexperten (§ 3 Abs. 1 lit. c), soweit diese kom-

missionsübergreifende Aufgaben erfüllen,

b. den Einsatz von Hilfspersonen (§ 3 Abs. 1 lit. d),

c. ausserordentliche Einsätze von Personen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c.

C. Spesen

1 Als Spesen gelten die Auslagen, die den Mitwirkenden im

Qualifikationsverfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.

2 Die Mitwirkenden sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu

halten. Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig

sind, tragen sie selbst.

3 Die anfallenden Spesen werden gegen Beleg abgerechnet und ver-

gütet.

4 Die Spesenbelege sind durch das Aktuariat und dessen Stellvertre-

tung oder das Präsidium zu kontrollieren und zu visieren und über eine

vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichnete elektronische Platt-

form einzureichen.

1. 1. 24-123

3

kommission

Aktuariat

der Prüfungs-

Bewilligung von

kommissions-

übergreifenden

Aufgaben, Ein-

sätzen von Hilfs-

personen und

ausserordentli-

chen Einsätzen

Allgemeines

413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren

Fahrtkosten

Verpflegungs-

kosten

Übernachtungs-

kosten

Inkrafttreten

und Aufhebung

bisherigen

Rechts

1 Für die An- und Rückreise zum Einsatz- bzw. Wohnort werden

Billette zweiter Klasse für öffentliche Verkehrsmittel vergütet.

2 Die Prüfungskommission kann ihren Mitgliedern sowie Chefexper-

tinnen und Chefexperten in besonderen Fällen die Vergütung der Kosten

für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen bewilligen. Die Kilo-

meterentschädigung richtet sich nach § 68 Abs. 3 der Vollzugsverord-

nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19992.

3 Für alle Tätigkeiten, die gemäss § 3 Abs. 1 vergütet werden, wird

zusätzlich die Reisezeit zum Einsatz- bzw. Wohnort mit Fr. 30 pro Stunde

vergütet. § 4 gilt sinngemäss.

1 Verpflegungskosten werden nur bei externen Einsätzen ver-

gütet. Bei Tätigkeiten, die zu Hause oder am eigenen Arbeitsort erledigt

werden, werden keine Spesen vergütet.

2 Dauert die Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren mindestens

sechs aufeinanderfolgende Stunden, wird den Mitwirkenden eine Pau-

schale von Fr. 15 pro Person für das Mittagessen vergütet. Bei einer

Dauer von mindestens zwölf Stunden wird zusätzlich eine Pauschale von

Fr. 15 pro Person für das Abendessen vergütet.

3 Für die Jahresabschlusssitzung der Prüfungskommission wird für

Verpflegung und Getränke eine Pauschale von Fr. 20 pro Person ver-

gütet.

Für Übernachtungen werden den Mitwirkenden höchstens

Fr. 160 pro Nacht einschliesslich Frühstück vergütet.

D. Schlussbestimmung

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschä-

digung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbil-

dung vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.

4

1 OS 78, 467; Begründung siehe ABI 2023-11-03.

2 LS 177.111.

3 LS 413.31.

4 LS 413.313.

5 SR 412.10.

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