Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung (ERQV) (ERQV)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitwirkung Geltungsbereich
von Personen gemäss § 48 lit. c VEG BBG (Mitwirkende) bei Qualifi-
kationsverfahren der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 33 und 34
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung5.
2 Als Mitwirkung gelten sämtliche im Zusammenhang mit den Qua-
lifikationsverfahren erbrachten Leistungen.
3 Entschädigt werden insbesondere die folgenden Leistungen
a. Teilnahme an Veranstaltungen, die mit dem Qualifikationsverfahren
in Zusammenhang stehen,
b. Prüfungsleitung,
c. notwendige Vor- und Nachbereitung der Räumlichkeiten,
d. Beschaffen oder Bereitstellen des benötigten Materials einschliess-
lich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen,
e. Erstellen oder Validieren der Prüfungsaufgaben,
f. Durchführung der Prüfungen,
g. Korrekturen der schriftlichen Arbeiten oder Bewertung von abgeleg-
ten Prüfungen,
h. Sitzungsvorbereitung, Sitzungsteilnahme, Vorsitz und Protokollfüh-
rung,
i. Teilnahme an Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht
formalisierter Bildung.
1. 1. 24-123
1
413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren
Grundsätze
1 Die Prüfungskommission sorgt für kostengünstige Qualifi-
kationsverfahren.
2 Personen gemäss § 1 Abs. 1 werden aufgeboten, soweit dies für die
Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren notwendig
ist.
B. Entschädigung
Stundenansatz
1 Die Entschädigung der Mitwirkung beträgt für
a. Präsidentinnen und Präsidenten sowie
Aktuarinnen und Aktuare der Prüfungs-
kommission
b. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie
beisitzende Mitglieder der Prüfungs-
kommission (einschliesslich Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten)
c. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
d. Hilfspersonen
Fr. 70 pro Stunde
Fr. 65 pro Stunde
Fr. 60 pro Stunde
Fr. 30 pro Stunde
2 Lehrpersonen, die als Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw.
Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten eingesetzt werden, werden
gemäss § 3 Abs. 1 lit. b bzw. c entschädigt.
3 Entschädigungen und Entlastungen für die Mitwirkung bei Prüfun-
gen des Qualifikationsverfahrens, die an den Schulen stattfinden, werden
in einer Richtlinie geregelt.
4 Sind Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Mitglieder der Prü-
fungskommission als Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten tätig,
werden sie gemäss § 3 Abs. 1 lit. c entschädigt.
Zeiterfassung
Die Mitwirkenden erfassen die eingesetzte Zeit auf fünf Mi-
nuten genau auf einer vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeich-
neten elektronischen Plattform.
Sitzungen
1 Pro Prüfungskommission werden höchstens vier Kommis-
sionssitzungen im Jahr entschädigt.
2 Für jeden Beruf werden höchstens zwei Sitzungen der Chefexper-
tinnen und Chefexperten im Jahr entschädigt.
3 Für alle Sitzungen der Prüfungskommission sowie der Chefexper-
tinnen und Chefexperten ist eine Traktandenliste, eine Präsenzliste so-
wie ein Protokoll zu führen.
2
Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren
413.325.1
1 Als Entschädigung für die benötigte Infrastruktur wird dem Aktuariat
der Prüfungskommission eine Pauschale ausgerichtet. Diese
richtet sich nach der Anzahl der für das Qualifikationsverfahren der
jeweiligen Prüfungskommission angemeldeten Kandidatinnen und Kan-
didaten. Stichtag ist der 1. April des Prüfungsjahres.
2 Folgende Entschädigungen werden ausgerichtet
a. bei einem Total von 1 bis 200
Kandidatinnen und Kandidaten
b. bei einem Total von 201 bis 400
Kandidatinnen und Kandidaten
für die Personen 1 bis 200
und für die Personen 201 bis 400
c. ab einem Total von 401
Kandidatinnen und Kandidaten
für die Personen 1 bis 200
für die Personen 201 bis 400
und für jede weitere Person
Fr. 10 pro Person
Fr. 10 pro Person
Fr. 7.50 pro Person
Fr. 10 pro Person
Fr. 7.50 pro Person
Fr. 5
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt und entschä-
digt auf Gesuch der Prüfungskommission
a. den Einsatz von Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Mitglie-
dern der Prüfungskommission (§ 3 Abs. 1 lit. b) und von Prüfungsex-
pertinnen und Prüfungsexperten (§ 3 Abs. 1 lit. c), soweit diese kom-
missionsübergreifende Aufgaben erfüllen,
b. den Einsatz von Hilfspersonen (§ 3 Abs. 1 lit. d),
c. ausserordentliche Einsätze von Personen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c.
C. Spesen
1 Als Spesen gelten die Auslagen, die den Mitwirkenden im
Qualifikationsverfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
2 Die Mitwirkenden sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu
halten. Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig
sind, tragen sie selbst.
3 Die anfallenden Spesen werden gegen Beleg abgerechnet und ver-
gütet.
4 Die Spesenbelege sind durch das Aktuariat und dessen Stellvertre-
tung oder das Präsidium zu kontrollieren und zu visieren und über eine
vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichnete elektronische Platt-
form einzureichen.
1. 1. 24-123
3
kommission
Aktuariat
der Prüfungs-
Bewilligung von
kommissions-
übergreifenden
Aufgaben, Ein-
sätzen von Hilfs-
personen und
ausserordentli-
chen Einsätzen
Allgemeines
413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren
Fahrtkosten
Verpflegungs-
kosten
Übernachtungs-
kosten
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts
1 Für die An- und Rückreise zum Einsatz- bzw. Wohnort werden
Billette zweiter Klasse für öffentliche Verkehrsmittel vergütet.
2 Die Prüfungskommission kann ihren Mitgliedern sowie Chefexper-
tinnen und Chefexperten in besonderen Fällen die Vergütung der Kosten
für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen bewilligen. Die Kilo-
meterentschädigung richtet sich nach § 68 Abs. 3 der Vollzugsverord-
nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19992.
3 Für alle Tätigkeiten, die gemäss § 3 Abs. 1 vergütet werden, wird
zusätzlich die Reisezeit zum Einsatz- bzw. Wohnort mit Fr. 30 pro Stunde
vergütet. § 4 gilt sinngemäss.
1 Verpflegungskosten werden nur bei externen Einsätzen ver-
gütet. Bei Tätigkeiten, die zu Hause oder am eigenen Arbeitsort erledigt
werden, werden keine Spesen vergütet.
2 Dauert die Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren mindestens
sechs aufeinanderfolgende Stunden, wird den Mitwirkenden eine Pau-
schale von Fr. 15 pro Person für das Mittagessen vergütet. Bei einer
Dauer von mindestens zwölf Stunden wird zusätzlich eine Pauschale von
Fr. 15 pro Person für das Abendessen vergütet.
3 Für die Jahresabschlusssitzung der Prüfungskommission wird für
Verpflegung und Getränke eine Pauschale von Fr. 20 pro Person ver-
gütet.
Für Übernachtungen werden den Mitwirkenden höchstens
Fr. 160 pro Nacht einschliesslich Frühstück vergütet.
D. Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschä-
digung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbil-
dung vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.
4
1 OS 78, 467; Begründung siehe ABI 2023-11-03.
2 LS 177.111.
3 LS 413.31.
4 LS 413.313.
5 SR 412.10.