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Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG) (RQVBBG)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

1 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikations- Grundlagen

verfahrens sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen

sich nach

a. den für die jeweiligen Berufe massgebenden Verordnungen über die

berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne (Art. 12

der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003, BBV6),

b. den Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen

Grundbildung,

c. den vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) genehmigten

Schullehrplänen,

d. der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten An-

gebote der Grundbildung (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Bun-

desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG3).

2 Soweit dieses Reglement Vollzugsorgane bezeichnet, die Gebüh-

ren erheben, bestimmen sich diese nach der Verordnung über die Finan-

zierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010

(VFin BBG)5 und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.

Das Amt kann Kandidatinnen oder Kandidaten ausserkanto- Interkantonal

nalen Qualifikationsverfahren zuweisen oder die Zulassung von aus- vereinbarte

serkantonalen Teilnehmenden an Qualifikationsverfahren anordnen. verfahren

Qualifikations-

Die zuständige Prüfungskommission oder die durchführende Obligatorische

Institution informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über die Information

Rahmenbedingungen, die für den ordnungsgemässen Ablauf des Qua-

lifikationsverfahrens einzuhalten sind. Sie orientieren insbesondere

über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.

1.4.14-84

1

413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (ROV BBG)

Beratungs-

angebote

Berufsfachschulen bieten, soweit dies nicht im Schulunter-

richt möglich ist, zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten

Einzel- bzw. Gruppenberatungen an.

Zulassung von

Personen ohne

Lehrvertrag

1 Personen ohne Lehrvertrag werden zum Qualifikationsver-

fahren zugelassen, wenn diese an einer Nachholbildung gemäss § 38

VEG BBG teilnehmen (Art. 31 und 32 BBV), oder wenn sie das Qua-

lifikationsverfahren wiederholen müssen.

2 Zulassungsgesuche sind dem Amt spätestens mit der Prüfungs-

anmeldung einzureichen.

Dispensation

von Qualifika-

tionsbereichen

1 Das Amt bewilligt Dispensationsgesuche, sofern ein Nach-

weis über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegt.

2 Dispensationsgesuche sind dem Amt zusammen mit dem Lehr-

vertrag oder mit dem Zulassungsgesuch (§ 5) einzureichen.

3 Es kann für den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung im

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung eine Vertiefungsarbeit oder

eine mündliche Schlussprüfung verlangen.

Nachteils-

ausgleichs-

massnahmen

1 Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die

dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Es gestat-

tet besondere Hilfsmittel oder ordnet spezielle Rahmenbedingungen

an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten

angemessen beurteilt werden kann.

2 Das Amt bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen und

orientiert über die Eingabefristen.

3 Es kann ein Gutachten einer Fachstelle verlangen. Es bezeichnet

die anerkannten Fachstellen.

Individuelle

Arbeiten

1 Das zuständige Prüfungsorgan informiert die Kandidatin-

nen und Kandidaten über sämtliche Rahmenbedingungen, die bei der

Erstellung einer individuellen Arbeit (z. B. die individuelle praktische

Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) einzuhalten sind. Es orien-

tiert insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorga-

ben.

2 Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der

Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat.

Meldung bei

Absenzen aus

wichtigen

Gründen

1 Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wich-

tigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im

Prüfungsaufgebot bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.

2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische

Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

2

Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

3 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar

waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

1 Die Prüfungskommission entscheidet bei Abwesenheiten Unregelmässig-

im Sinne von § 9 ob

a. die Prüfung ersatzweise in der laufenden oder nächsten Prüfungs-

periode zu absolvieren ist, oder

keiten bei

Prüfungen

a. Absenz aus

wichtigen

b. die Prüfung oder das ganze Qualifikationsverfahren aufgrund der Gründen

bisher erzielten Resultate als bestanden oder als nicht bestanden

erklärt werden kann.

2 Die Anordnung gemäss Abs. 1 lit. a setzt das Einverständnis des

Amtes voraus.

1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen b. Absenz ohne

Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt das ganze Qualifika- wichtigen Grund

tionsverfahren als nicht bestanden.

2 Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der

Prüfung, kann das zuständige Prüfungsorgan sie oder ihn zur Prüfung

zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört wer-

den.

3 Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch

die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende,

kann sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Aus-

schluss erstellte Arbeit wird bewertet.

4 Das Amt kann bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurück-

treten von Prüfungen eine Gebühr erheben.

Wird eine individuelle Arbeit (z. B. die individuelle prak-

tische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss

abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmen-

bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss,

entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten

a. das zuständige Prüfungsorgan über einen angemessenen Noten-

abzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemesse-

nem Notenabzug,

b. die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten

Prüfungsperiode oder das Nichtbestehen des Qualifikationsbereichs

und damit des Qualifikationsverfahrens.

c. Missachtung

der Vorgaben

und Plagiat

Die Prüfungskommission erklärt das Qualifikationsverfah- d. Andere

ren als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat uner- Unregelmässig-

laubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer

Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulas-

sung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

keiten

1.4.14-84

3

e. Verfahrens-

entscheide und

Leistungs-

bewertung

413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)

1 Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prü-

fung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids

«nicht bestanden»

a. auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufen-

den oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende

Nachprüfung anordnen, oder

b. entscheiden, dass das Qualifikationsverfahren unter Einsetzung

der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich ab-

geschlossen werden kann.

2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die

Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den

Umfang des ordnungsgemäss absolvierten Qualifikationsverfahrens.

Einheit der

Abschluss-

prüfungen

Prüfungs-

termine

Anmeldung zur

Prüfung

B. Abschlussprüfungen

1 Die Abschlussprüfungen bilden eine Einheit. Die Prüfun-

gen in allen Qualifikationsbereichen sind mit Ausnahme der reglemen-

tarisch vorgesehenen Teilprüfungen oder der vorgezogenen Prüfungen

grundsätzlich am Ende der Ausbildung und innerhalb derselben Prü-

fungsperiode zu absolvieren.

2 Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf Gesuch

hin eine Aufteilung der Prüfungen auf zwei Prüfungsperioden bewilli-

gen, insbesondere wenn gesundheitliche Gründe vorliegen und eine

Lehrzeitverlängerung bewilligt worden ist.

Die Qualifikationsverfahren finden einmal pro Jahr, in der

Regel zwischen April und Juni statt. Die Prüfungstermine werden von

der Prüfungskommission festgelegt. Vorbehalten bleiben die speziel-

len Prüfungstermine für individuelle Prüfungsarbeiten wie die indivi-

duelle praktische Arbeit (IPA) oder die Vertiefungsarbeit (VA).

1 Das Amt fordert die Anbietenden der Bildung in beruf-

licher Praxis gemäss § 11 VEG BBG unter Angabe der massgebenden

Fristen jährlich auf, ihre prüfungspflichtigen Lernenden mit dem amt-

lichen Formular zur Prüfung anzumelden.

2 Es kann bei verspäteter Anmeldung oder bei Abmeldung eine

Gebühr erheben. Es kann eine Verschiebung der Prüfung auf die

nächste Prüfungsperiode anordnen, wenn es aus organisatorischen

Gründen unumgänglich ist.

4

Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

1 Das Amt entscheidet über Gesuche um Verschiebung des Verschiebungs-

Qualifikationsverfahrens auf eine spätere Prüfungsperiode.

2 Verschiebungsgesuche sind dem Amt bis spätestens Ende Januar

des Prüfungsjahres einzureichen.

gesuche

1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die Erfahrungs-

Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die noten und

Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungs- Zeugnisnoten

beurteilungen ermittelt.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen

Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer

möglichst gleichwertigen Ersatzprüfung aufgeboten. Bei genügender

Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehrperson, ob eine

Ersatzprüfung angesetzt wird.

3 Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden nicht absol-

vierte Prüfungen mit der Note 1 bewertet, wenn für die Absenz kein

wichtiger Grund vorlag.

Semester-

a. Erfassung

Die Anbieter der beruflichen Grundbildung geben der Prü- b. Meldung

fungskommission die Erfahrungsnoten gemäss den Vorgaben des Am-

tes bekannt.

Die Prüfungskommission kann eine Ersatzprüfung anord- c. Ersatz für

nen, wenn die Erfahrungsnoten nicht rechtzeitig bekannt gegeben fehlende

wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung beste- Erfahrungs-

hen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder falls erforderlich

in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden.

noten

1 Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe Prüfungs-

bieten die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten spätestens aufgebote

vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu den Prüfungen

bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.

2 Die Aufgebote enthalten folgende Angaben

a. geprüfte Fächer und Prüfungsform,

b. Prüfungsort und Prüfungszeit,

c. persönliches Arbeitsgerät und das mitzubringende Material sowie

die erlaubten Hilfsmittel,

d. weitere für die Prüfung erforderliche Angaben, insbesondere über

die im Zeitpunkt des Aufgebots bekannten Expertinnen oder

Experten.

3 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11

VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise informiert.

1.4.14-84

5

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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)

Zweisprachige Prüfungen gemäss Art. 35 Abs. 4 BBV wer-

den bei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt, die den zwei-

sprachigen Unterricht besucht und eine Einverständniserklärung zur

zweisprachigen Prüfung abgegeben haben.

Das zuständige Prüfungsorgan meldet dem Amt die Kandi-

datinnen und Kandidaten, die nicht zur Prüfung erschienen sind oder

diese nicht vollständig abgelegt haben.

1 Die Prüfungskommissionen erwahren die Prüfungsergeb-

nisse und geben diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den

Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG

bekannt.

2 Das Prüfungsergebnis der aus anderen Kantonen zugewiesenen

Kandidatinnen und Kandidaten wird dem Amt mitgeteilt. Dieses leitet

die Angaben dem für die Eröffnung zuständigen ausserkantonalen

Amt weiter.

C. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung

1 Das Amt entscheidet über Gesuche um Ablegung einer

mündlichen Schlussprüfung von 30 Minuten Dauer im Qualifikations-

bereich Allgemeinbildung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

a. den Berufsmaturitätsunterricht im Zeitpunkt der mündlichen

Schlussprüfung noch nicht abgeschlossen hat, oder

b. vom allgemeinbildenden Unterricht an der Berufsfachschule dis-

pensiert war und das Qualifikationsverfahren ohne eine Note für

den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nicht bestanden wer-

den kann.

2 Die Note für die Schlussprüfung bildet die Abschlussnote für den

Qualifikationsbereich Allgemeinbildung.

1 Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung

des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die All-

gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung bezieht sich auf meh-

rere Themen im Lernbereich «Gesellschaft» und berücksichtigt die

Bildungsziele des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation».

2 Die Prüfungsleitung gibt spätestens drei Monate vor der Schluss-

prüfung die zu prüfenden Bereiche und Inhalte bekannt.

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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

3 Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen

Fähigkeitszeugnisses (EFZ) das eidgenössische Berufsattest (EBA)

erwerben wollen, müssen nur eine Vertiefungsarbeit erstellen. Diese

bildet die Note für das Fach Allgemeinbildung.

D. Validierungsverfahren

1 Das Validierungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben Allgemeines

des Bundes für das kantonale Verfahren der Validierung von Bildungs-

leistungen.

2 Massgebend sind die für die jeweiligen Berufe massgebenden

Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der

Bildungspläne.

1 Die von der Bildungsdirektion eingesetzten Prüfungskom- Validierungs-

missionen erfüllen die Aufgaben des Validierungsorgans.

2 Mindestens zwei vom Validierungsorgan eingesetzte Expertinnen

oder Experten

a. prüfen das Dossier,

b. führen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch

über das Ergebnis,

c. stellen der Prüfungskommission Antrag auf Anerkennung von

Handlungskompetenzen bzw. von Modulen.

organe

Das Amt für Jugend und Berufsberatung sorgt für die für Information

das Validierungsverfahren obligatorische Information gemäss § 3.

und Beratung

Gesuchs und

1 Das Gesuch um Zulassung zum Validierungsverfahren ist Einreichung des

zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen.

Die Einreichung des Dossiers gilt als Anmeldung zum Validierungs-

verfahren.

2 Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene

Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen. Werden diese

nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

3 Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr

abgeändert werden.

4 Wird festgestellt, dass im Dossier unwahre Angaben gemacht

worden sind, wird das Verfahren mit Kostenfolge abgebrochen.

5 Ein bereits in einem Validierungsverfahren geprüftes Dossier

wird nur dann erneut validiert, wenn sich die Rechtsgrundlagen geän-

dert haben.

des Dossiers

1.4.14-84

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413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)

Ergänzende

Bildung

1 Das Amt bezeichnet die Anbietenden der ergänzenden

Bildung, deren Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse anerkannt werden.

2 Die Angebote der ergänzenden Bildung sind grundsätzlich gebüh-

renpflichtig. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Bil-

dungsgänge, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen.

Aushändigung

des EFZ, EBA

und Noten-

ausweis

E. Abschlusszeugnis und Notenausweis

Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das EFZ oder das

EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese

a. nach der vollständigen Absolvierung der Lehre das Qualifikations-

verfahren bestanden haben,

b. nach einer schulisch organisierten Grundbildung das Qualifika-

tionsverfahren bestanden und den Nachweis erbracht haben, dass

das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist,

c. nach einer mindestens fünfjährigen beruflichen Erfahrung gemäss

Produkte der Prüfungsarbeiten können den Kandidatinnen

oder den Kandidaten abgegeben werden. Hat der Lehrbetrieb die Kos-

ten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der

Prüfungsarbeit an die Kandidatin oder den Kandidaten nur mit Zu-

stimmung des Lehrbetriebs möglich.

Abgabe von

Prüfungs-

arbeiten

1 Das Amt oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann auf

Gesuch hin und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des

Notenausweises oder des Abschlusszeugnisses erstellen.

2 Dieses enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum

des Duplikats.

3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des

Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor-

liegt.

Duplikate

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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

F. Übergangsbestimmung

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem Inkraft-

treten dieses Reglements eine Lernleistungsbestätigung gemäss § 6 des

Reglements über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bil-

dung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fach-

angestellte/r Gesundheit vom 1. Juli 2008 erhalten haben, gilt weiter-

hin das bisherige Reglement.

1 OS 69, 21; Begründung siehe ABI 2014-01-10.

2 Inkrafttreten: 1. Februar 2014.

3 LS 413.31.

4 LS 413.311.

5 LS 413.312.

6 SR 412.101.

7 SR 412.101.241.

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