Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG) (RQVBBG)
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
1 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikations- Grundlagen
verfahrens sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen
sich nach
a. den für die jeweiligen Berufe massgebenden Verordnungen über die
berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne (Art. 12
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003, BBV6),
b. den Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen
Grundbildung,
c. den vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) genehmigten
Schullehrplänen,
d. der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten An-
gebote der Grundbildung (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Bun-
desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG3).
2 Soweit dieses Reglement Vollzugsorgane bezeichnet, die Gebüh-
ren erheben, bestimmen sich diese nach der Verordnung über die Finan-
zierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010
(VFin BBG)5 und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.
Das Amt kann Kandidatinnen oder Kandidaten ausserkanto- Interkantonal
nalen Qualifikationsverfahren zuweisen oder die Zulassung von aus- vereinbarte
serkantonalen Teilnehmenden an Qualifikationsverfahren anordnen. verfahren
Qualifikations-
Die zuständige Prüfungskommission oder die durchführende Obligatorische
Institution informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über die Information
Rahmenbedingungen, die für den ordnungsgemässen Ablauf des Qua-
lifikationsverfahrens einzuhalten sind. Sie orientieren insbesondere
über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.
1.4.14-84
1
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (ROV BBG)
Beratungs-
angebote
Berufsfachschulen bieten, soweit dies nicht im Schulunter-
richt möglich ist, zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten
Einzel- bzw. Gruppenberatungen an.
Zulassung von
Personen ohne
Lehrvertrag
1 Personen ohne Lehrvertrag werden zum Qualifikationsver-
fahren zugelassen, wenn diese an einer Nachholbildung gemäss § 38
VEG BBG teilnehmen (Art. 31 und 32 BBV), oder wenn sie das Qua-
lifikationsverfahren wiederholen müssen.
2 Zulassungsgesuche sind dem Amt spätestens mit der Prüfungs-
anmeldung einzureichen.
Dispensation
von Qualifika-
tionsbereichen
1 Das Amt bewilligt Dispensationsgesuche, sofern ein Nach-
weis über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegt.
2 Dispensationsgesuche sind dem Amt zusammen mit dem Lehr-
vertrag oder mit dem Zulassungsgesuch (§ 5) einzureichen.
3 Es kann für den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung im
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung eine Vertiefungsarbeit oder
eine mündliche Schlussprüfung verlangen.
Nachteils-
ausgleichs-
massnahmen
1 Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die
dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Es gestat-
tet besondere Hilfsmittel oder ordnet spezielle Rahmenbedingungen
an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten
angemessen beurteilt werden kann.
2 Das Amt bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen und
orientiert über die Eingabefristen.
3 Es kann ein Gutachten einer Fachstelle verlangen. Es bezeichnet
die anerkannten Fachstellen.
Individuelle
Arbeiten
1 Das zuständige Prüfungsorgan informiert die Kandidatin-
nen und Kandidaten über sämtliche Rahmenbedingungen, die bei der
Erstellung einer individuellen Arbeit (z. B. die individuelle praktische
Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) einzuhalten sind. Es orien-
tiert insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorga-
ben.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der
Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat.
Meldung bei
Absenzen aus
wichtigen
Gründen
1 Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wich-
tigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im
Prüfungsaufgebot bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
2
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
3 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar
waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.
1 Die Prüfungskommission entscheidet bei Abwesenheiten Unregelmässig-
im Sinne von § 9 ob
a. die Prüfung ersatzweise in der laufenden oder nächsten Prüfungs-
periode zu absolvieren ist, oder
keiten bei
Prüfungen
a. Absenz aus
wichtigen
b. die Prüfung oder das ganze Qualifikationsverfahren aufgrund der Gründen
bisher erzielten Resultate als bestanden oder als nicht bestanden
erklärt werden kann.
2 Die Anordnung gemäss Abs. 1 lit. a setzt das Einverständnis des
Amtes voraus.
1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen b. Absenz ohne
Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt das ganze Qualifika- wichtigen Grund
tionsverfahren als nicht bestanden.
2 Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der
Prüfung, kann das zuständige Prüfungsorgan sie oder ihn zur Prüfung
zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört wer-
den.
3 Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch
die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende,
kann sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Aus-
schluss erstellte Arbeit wird bewertet.
4 Das Amt kann bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurück-
treten von Prüfungen eine Gebühr erheben.
Wird eine individuelle Arbeit (z. B. die individuelle prak-
tische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss
abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmen-
bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss,
entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten
a. das zuständige Prüfungsorgan über einen angemessenen Noten-
abzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemesse-
nem Notenabzug,
b. die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten
Prüfungsperiode oder das Nichtbestehen des Qualifikationsbereichs
und damit des Qualifikationsverfahrens.
c. Missachtung
der Vorgaben
und Plagiat
Die Prüfungskommission erklärt das Qualifikationsverfah- d. Andere
ren als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat uner- Unregelmässig-
laubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer
Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulas-
sung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
keiten
1.4.14-84
3
e. Verfahrens-
entscheide und
Leistungs-
bewertung
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
1 Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prü-
fung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids
«nicht bestanden»
a. auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufen-
den oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende
Nachprüfung anordnen, oder
b. entscheiden, dass das Qualifikationsverfahren unter Einsetzung
der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich ab-
geschlossen werden kann.
2 Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die
Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den
Umfang des ordnungsgemäss absolvierten Qualifikationsverfahrens.
Einheit der
Abschluss-
prüfungen
Prüfungs-
termine
Anmeldung zur
Prüfung
B. Abschlussprüfungen
1 Die Abschlussprüfungen bilden eine Einheit. Die Prüfun-
gen in allen Qualifikationsbereichen sind mit Ausnahme der reglemen-
tarisch vorgesehenen Teilprüfungen oder der vorgezogenen Prüfungen
grundsätzlich am Ende der Ausbildung und innerhalb derselben Prü-
fungsperiode zu absolvieren.
2 Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf Gesuch
hin eine Aufteilung der Prüfungen auf zwei Prüfungsperioden bewilli-
gen, insbesondere wenn gesundheitliche Gründe vorliegen und eine
Lehrzeitverlängerung bewilligt worden ist.
Die Qualifikationsverfahren finden einmal pro Jahr, in der
Regel zwischen April und Juni statt. Die Prüfungstermine werden von
der Prüfungskommission festgelegt. Vorbehalten bleiben die speziel-
len Prüfungstermine für individuelle Prüfungsarbeiten wie die indivi-
duelle praktische Arbeit (IPA) oder die Vertiefungsarbeit (VA).
1 Das Amt fordert die Anbietenden der Bildung in beruf-
licher Praxis gemäss § 11 VEG BBG unter Angabe der massgebenden
Fristen jährlich auf, ihre prüfungspflichtigen Lernenden mit dem amt-
lichen Formular zur Prüfung anzumelden.
2 Es kann bei verspäteter Anmeldung oder bei Abmeldung eine
Gebühr erheben. Es kann eine Verschiebung der Prüfung auf die
nächste Prüfungsperiode anordnen, wenn es aus organisatorischen
Gründen unumgänglich ist.
4
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
1 Das Amt entscheidet über Gesuche um Verschiebung des Verschiebungs-
Qualifikationsverfahrens auf eine spätere Prüfungsperiode.
2 Verschiebungsgesuche sind dem Amt bis spätestens Ende Januar
des Prüfungsjahres einzureichen.
gesuche
1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die Erfahrungs-
Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die noten und
Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungs- Zeugnisnoten
beurteilungen ermittelt.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen
Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer
möglichst gleichwertigen Ersatzprüfung aufgeboten. Bei genügender
Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehrperson, ob eine
Ersatzprüfung angesetzt wird.
3 Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden nicht absol-
vierte Prüfungen mit der Note 1 bewertet, wenn für die Absenz kein
wichtiger Grund vorlag.
Semester-
a. Erfassung
Die Anbieter der beruflichen Grundbildung geben der Prü- b. Meldung
fungskommission die Erfahrungsnoten gemäss den Vorgaben des Am-
tes bekannt.
Die Prüfungskommission kann eine Ersatzprüfung anord- c. Ersatz für
nen, wenn die Erfahrungsnoten nicht rechtzeitig bekannt gegeben fehlende
wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung beste- Erfahrungs-
hen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder falls erforderlich
in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden.
noten
1 Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe Prüfungs-
bieten die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten spätestens aufgebote
vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu den Prüfungen
bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.
2 Die Aufgebote enthalten folgende Angaben
a. geprüfte Fächer und Prüfungsform,
b. Prüfungsort und Prüfungszeit,
c. persönliches Arbeitsgerät und das mitzubringende Material sowie
die erlaubten Hilfsmittel,
d. weitere für die Prüfung erforderliche Angaben, insbesondere über
die im Zeitpunkt des Aufgebots bekannten Expertinnen oder
Experten.
3 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11
VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise informiert.
1.4.14-84
5
413.325
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
Zweisprachige Prüfungen gemäss Art. 35 Abs. 4 BBV wer-
den bei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt, die den zwei-
sprachigen Unterricht besucht und eine Einverständniserklärung zur
zweisprachigen Prüfung abgegeben haben.
Das zuständige Prüfungsorgan meldet dem Amt die Kandi-
datinnen und Kandidaten, die nicht zur Prüfung erschienen sind oder
diese nicht vollständig abgelegt haben.
1 Die Prüfungskommissionen erwahren die Prüfungsergeb-
nisse und geben diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den
Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG
bekannt.
2 Das Prüfungsergebnis der aus anderen Kantonen zugewiesenen
Kandidatinnen und Kandidaten wird dem Amt mitgeteilt. Dieses leitet
die Angaben dem für die Eröffnung zuständigen ausserkantonalen
Amt weiter.
C. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung
1 Das Amt entscheidet über Gesuche um Ablegung einer
mündlichen Schlussprüfung von 30 Minuten Dauer im Qualifikations-
bereich Allgemeinbildung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
a. den Berufsmaturitätsunterricht im Zeitpunkt der mündlichen
Schlussprüfung noch nicht abgeschlossen hat, oder
b. vom allgemeinbildenden Unterricht an der Berufsfachschule dis-
pensiert war und das Qualifikationsverfahren ohne eine Note für
den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nicht bestanden wer-
den kann.
2 Die Note für die Schlussprüfung bildet die Abschlussnote für den
Qualifikationsbereich Allgemeinbildung.
1 Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung
des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die All-
gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung bezieht sich auf meh-
rere Themen im Lernbereich «Gesellschaft» und berücksichtigt die
Bildungsziele des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation».
2 Die Prüfungsleitung gibt spätestens drei Monate vor der Schluss-
prüfung die zu prüfenden Bereiche und Inhalte bekannt.
6
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen
Fähigkeitszeugnisses (EFZ) das eidgenössische Berufsattest (EBA)
erwerben wollen, müssen nur eine Vertiefungsarbeit erstellen. Diese
bildet die Note für das Fach Allgemeinbildung.
D. Validierungsverfahren
1 Das Validierungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben Allgemeines
des Bundes für das kantonale Verfahren der Validierung von Bildungs-
leistungen.
2 Massgebend sind die für die jeweiligen Berufe massgebenden
Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der
Bildungspläne.
1 Die von der Bildungsdirektion eingesetzten Prüfungskom- Validierungs-
missionen erfüllen die Aufgaben des Validierungsorgans.
2 Mindestens zwei vom Validierungsorgan eingesetzte Expertinnen
oder Experten
a. prüfen das Dossier,
b. führen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch
über das Ergebnis,
c. stellen der Prüfungskommission Antrag auf Anerkennung von
Handlungskompetenzen bzw. von Modulen.
organe
Das Amt für Jugend und Berufsberatung sorgt für die für Information
das Validierungsverfahren obligatorische Information gemäss § 3.
und Beratung
Gesuchs und
1 Das Gesuch um Zulassung zum Validierungsverfahren ist Einreichung des
zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen.
Die Einreichung des Dossiers gilt als Anmeldung zum Validierungs-
verfahren.
2 Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene
Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen. Werden diese
nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3 Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr
abgeändert werden.
4 Wird festgestellt, dass im Dossier unwahre Angaben gemacht
worden sind, wird das Verfahren mit Kostenfolge abgebrochen.
5 Ein bereits in einem Validierungsverfahren geprüftes Dossier
wird nur dann erneut validiert, wenn sich die Rechtsgrundlagen geän-
dert haben.
des Dossiers
1.4.14-84
7
413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
Ergänzende
Bildung
1 Das Amt bezeichnet die Anbietenden der ergänzenden
Bildung, deren Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse anerkannt werden.
2 Die Angebote der ergänzenden Bildung sind grundsätzlich gebüh-
renpflichtig. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Bil-
dungsgänge, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen.
Aushändigung
des EFZ, EBA
und Noten-
ausweis
E. Abschlusszeugnis und Notenausweis
Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das EFZ oder das
EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese
a. nach der vollständigen Absolvierung der Lehre das Qualifikations-
verfahren bestanden haben,
b. nach einer schulisch organisierten Grundbildung das Qualifika-
tionsverfahren bestanden und den Nachweis erbracht haben, dass
das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist,
c. nach einer mindestens fünfjährigen beruflichen Erfahrung gemäss
Produkte der Prüfungsarbeiten können den Kandidatinnen
oder den Kandidaten abgegeben werden. Hat der Lehrbetrieb die Kos-
ten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der
Prüfungsarbeit an die Kandidatin oder den Kandidaten nur mit Zu-
stimmung des Lehrbetriebs möglich.
Abgabe von
Prüfungs-
arbeiten
1 Das Amt oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann auf
Gesuch hin und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des
Notenausweises oder des Abschlusszeugnisses erstellen.
2 Dieses enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum
des Duplikats.
3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des
Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor-
liegt.
Duplikate
8
Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
F. Übergangsbestimmung
Für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem Inkraft-
treten dieses Reglements eine Lernleistungsbestätigung gemäss § 6 des
Reglements über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bil-
dung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fach-
angestellte/r Gesundheit vom 1. Juli 2008 erhalten haben, gilt weiter-
hin das bisherige Reglement.
1 OS 69, 21; Begründung siehe ABI 2014-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
5 LS 413.312.
6 SR 412.101.
7 SR 412.101.241.
1.4.14-84
9