413.323
CH-ZH
Art. 3 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
Art. 3
1 Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das Absenzen
Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum
Unterricht gehören die obligatorischen und die von den Lernenden
gewählten Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstal-
tungen.
2 Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen ge-
mäss §§ 4-6 erfüllt.