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CH-ZH
Art. 14 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
Art. 14
1 Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b–d sowie § 11 Abs. 1
lit. b Ziff. 3–6 werden den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren
Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie
für deren Unterhalt aufkommen.
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Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
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3 Der Ausschluss einer oder eines Lernenden von Schulen, die Be-
rufsvorbereitungsjahre anbieten, wird der zuständigen Behörde mit-
geteilt.
1 OS 70, 168; Begründung siehe ABI 2015-03-13.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
5 SR 220.
1.7.15 - 89
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