413.323
CH-ZH
Art. 13 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
Art. 13
1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer-
den
a. beim ersten Verweis: höchstens Fr. 50,
b. ab dem zweiten Verweis: höchstens Fr. 200.
2 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab-
hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens
Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.