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Art. 13 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

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Art. 13

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer-

den

a. beim ersten Verweis: höchstens Fr. 50,

b. ab dem zweiten Verweis: höchstens Fr. 200.

2 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab-

hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens

Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.

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