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Art. 12 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

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Art. 12

1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmass-

nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.

2 Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1

lit. b Ziff. 5 und 6 sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin

oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fäl-

len können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.

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