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CH-ZH
Art. 12 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
Art. 12
1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmass-
nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
2 Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 und 6 sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin
oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fäl-
len können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.