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Art. 11 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

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Art. 11

1 Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere b. Verhalten

des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer-

den

a. durch die Lehrperson

1. Erteilen einer Strafarbeit,

2. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

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4. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter-

richts.

b. durch die Schulleitung

1. mündliche oder schriftliche Ermahnung,

2. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

3. schriftlicher Verweis,

4. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in einen Prakti-

kumsbetrieb,

5. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Be-

such des Unterrichts,

6. Ausschluss vom Besuch des Unterrichts.

2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif-

fen werden.

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