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Art. 10 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

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Art. 10

1 Bei unentschuldigten Absenzen im Unterricht können Disziplinar-

durch die Schulleitung folgende Massnahmen nacheinander ergriffen massnahmen

werden

a. bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schrift-

liche Ermahnung,

b. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis,

c. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung auf Ausschluss,

d. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Ausschluss.

2 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. c und d können nur bei Fernblei-

ben vom Unterricht, und wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss

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