413.323
CH-ZH
Art. 10 : Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
Art. 10
1 Bei unentschuldigten Absenzen im Unterricht können Disziplinar-
durch die Schulleitung folgende Massnahmen nacheinander ergriffen massnahmen
werden
a. bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schrift-
liche Ermahnung,
b. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis,
c. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung auf Ausschluss,
d. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Ausschluss.
2 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. c und d können nur bei Fernblei-
ben vom Unterricht, und wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss