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Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Dieses Reglement gilt für Lernende, die Berufsvorbereitungs- Geltungsbereich

jahre nach § 6 Abs. 1 EG BBG an Schulen besuchen, die mit dem Kan-

ton eine Rahmenvereinbarung gemäss § 6 Abs. 2 lit. c der Verordnung

zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 abgeschlossen haben.

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen Vollzug

der anbietenden Organisationen.

2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so

kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele-

gieren.

B. Absenzen

1 Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das Absenzen

Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum

Unterricht gehören die obligatorischen und die von den Lernenden

gewählten Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstal-

tungen.

2 Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen ge-

mäss §§ 4-6 erfüllt.

1 Als Entschuldigungsgründe gelten

a. Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse,

b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegende

Ereignisse wie Zugsverspätungen,

c. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,

d. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessio-

neller Art,

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Entschuldigungs-

gründe

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e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des

Obligationenrechts vom 30. März 19115 und die Teilnahme an der

fliegerischen Vorschulung,

f. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere

Umstände.

2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e

ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzun-

gen gegeben sind

a. es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor,

b. ungenügende Leistung der oder des Lernenden.

1 Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der

Schule schriftlich und unterzeichnet, mit Angabe des Entschuldigungs-

grundes einzureichen.

2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist vorzu-

legen bei

a. Abwesenheiten von 5 Tagen oder länger,

b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.

3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen

Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr

bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.

1 Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei

a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus,

b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau-

ben.

2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge-

such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des

Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.

Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der

Regel schriftlich.

Entschuldigungs-

gesuch

a. Form

b. Frist

c. Entscheid

Beeinträchti-

gung des

Schulbetriebs

C. Verhalten in der Schulgemeinschaft

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu

gehören insbesondere

a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,

b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen

und anderen von der Schulleitung ermächtigen Personen,

c. Stören des Unterrichts,

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d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen-

dung,

e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektroni-

sche Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffe-

nen Person,

f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule,

g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.

1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule Rauchen und

kann Raucherbereiche bezeichnen.

Konsum von

psychoaktiven

2 Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten

Substanzen

psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den

Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.

3 Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson-

deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.

D. Disziplinarmassnahmen

1 Bei unentschuldigten Absenzen im Unterricht können Disziplinar-

durch die Schulleitung folgende Massnahmen nacheinander ergriffen massnahmen

werden

a. bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schrift-

liche Ermahnung,

b. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis,

c. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung auf Ausschluss,

d. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Ausschluss.

2 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. c und d können nur bei Fernblei-

ben vom Unterricht, und wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss

1 Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere b. Verhalten

des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer-

den

a. durch die Lehrperson

1. Erteilen einer Strafarbeit,

2. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

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4. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter-

richts.

b. durch die Schulleitung

1. mündliche oder schriftliche Ermahnung,

2. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

3. schriftlicher Verweis,

4. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in einen Prakti-

kumsbetrieb,

5. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Be-

such des Unterrichts,

6. Ausschluss vom Besuch des Unterrichts.

2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif-

fen werden.

1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmass-

nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.

2 Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1

lit. b Ziff. 5 und 6 sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin

oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fäl-

len können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer-

den

a. beim ersten Verweis: höchstens Fr. 50,

b. ab dem zweiten Verweis: höchstens Fr. 200.

2 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab-

hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens

Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.

1 Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b–d sowie § 11 Abs. 1

lit. b Ziff. 3–6 werden den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren

Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie

für deren Unterhalt aufkommen.

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3 Der Ausschluss einer oder eines Lernenden von Schulen, die Be-

rufsvorbereitungsjahre anbieten, wird der zuständigen Behörde mit-

geteilt.

1 OS 70, 168; Begründung siehe ABI 2015-03-13.

2 Inkrafttreten: 1. August 2015.

3 LS 413.31.

4 LS 413.311.

5 SR 220.

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