413.322
CH-ZH
Art. 8 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 8
1 Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei
a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus,
b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau-
ben.
2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge-
such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des
Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.
b. Frist