Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 8

1 Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei

a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus,

b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau-

ben.

2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge-

such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des

Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.

b. Frist

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