413.322
CH-ZH
Art. 7 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 7
1 Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Entschuldigungs-
Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzu- gesuch
reichen. Es ist von der oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bisa. Form
zur Volljährigkeit von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen
Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeich-
nen.
2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der
Regel vorzulegen bei
a. Abwesenheiten von zwei oder mehr Schultagen in Folge,
b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen
Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr
bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.