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Art. 7 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 7

1 Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Entschuldigungs-

Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzu- gesuch

reichen. Es ist von der oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bisa. Form

zur Volljährigkeit von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen

Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeich-

nen.

2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der

Regel vorzulegen bei

a. Abwesenheiten von zwei oder mehr Schultagen in Folge,

b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.

3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen

Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr

bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.

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