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CH-ZH
Art. 6 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 6
Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an
Bildungslagern berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände gilt bis zu einer
Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn
a. theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermittelt wird, das im
berufskundlichen Unterricht nicht behandelt wird, und
b. diese Veranstaltungen aus zwingenden Gründen nicht während der
Schulferien oder der Prüfungswochen durchgeführt werden kön-
nen.
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Disziplinarreglement Berufsbildung
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