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Art. 5 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 5

g. Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schul-

ferien bezogen werden können,

h. Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezo-

genen Branchenkursen der Berufsverbände nach den Vorausset-

zungen gemäss § 6,

i. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere

Umstände.

2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1

lit. e-h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraus-

setzungen gegeben sind

a. die Absenz fällt in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung,

b.

c. ungenügende Leistung der oder des Lernenden.

es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor,

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