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CH-ZH
Art. 5 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 5
g. Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schul-
ferien bezogen werden können,
h. Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezo-
genen Branchenkursen der Berufsverbände nach den Vorausset-
zungen gemäss § 6,
i. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere
Umstände.
2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1
lit. e-h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraus-
setzungen gegeben sind
a. die Absenz fällt in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung,
b.
c. ungenügende Leistung der oder des Lernenden.
es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor,