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413.322 CH-ZH

Art. 4 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 4

1 Als Entschuldigungsgründe gelten

a. Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse,

b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegende

Ereignisse wie Zugsverspätungen,

c. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,

Entschuldigungs-

gründe

a. Allgemeine

1.7.15 - 89

1

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Disziplinarreglement Berufsbildung

d. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessio-

neller Art,

e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des

Obligationenrechts vom 30. März 19114 und die Teilnahme an der

fliegerischen Vorschulung,

f. geschäftliche Inanspruchnahme nach den Voraussetzungen gemäss

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