Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 2

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug

2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so

kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder

an Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren.

B. Absenzen

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