413.322
CH-ZH
Art. 2 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 2
1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so
kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder
an Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren.
B. Absenzen