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Art. 17 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 17

1 Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b

sowie § 14 Abs. 1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb und den Inha-

bern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mit-

geteilt.

2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie

für deren Unterhalt aufkommen.

6

1 OS 70, 162; Begründung siehe ABI 2015-03-13.

2 Inkrafttreten: 1. August 2015.

3 LS 413.31.

4 SR 220.

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