413.322
CH-ZH
Art. 16 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 16
1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer-
den
a.
beim ersten Verweis: höchstens
b.
bei zweiten Verweis: höchstens
Fr. 100,
Fr. 200,
c. ab dem dritten Verweis: höchstens Fr. 500.
2 Die schriftlichen Verweise werden über die gesamte Schulzeit ge-
zählt.
3 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab-
hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens
Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.