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Art. 16 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 16

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer-

den

a.

beim ersten Verweis: höchstens

b.

bei zweiten Verweis: höchstens

Fr. 100,

Fr. 200,

c. ab dem dritten Verweis: höchstens Fr. 500.

2 Die schriftlichen Verweise werden über die gesamte Schulzeit ge-

zählt.

3 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab-

hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens

Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.

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