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Art. 15 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 15

1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmass-

nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.

2 Bei Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. c sowie § 14 Abs. 1 lit. c

Ziff. 6 und lit. d sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin oder

der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen

können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.

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