413.322
CH-ZH
Art. 15 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 15
1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmass-
nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
2 Bei Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. c sowie § 14 Abs. 1 lit. c
Ziff. 6 und lit. d sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin oder
der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen
können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.