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Art. 14 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 14

1 Bei Verstössen gegen §§ 10 und 11 können je nach Schwere c. Verhalten

des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer-

den

a. durch die Lehrperson

1. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

2. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter-

richts;

b. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch

die Lehrperson: mündliche oder schriftliche Ermahnung;

c. durch die Schulleitung

1. schriftlicher Verweis,

2. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in den Lehr- oder

den Praktikumsbetrieb,

3. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Be-

such des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,

4. Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufs-

maturitätsunterrichts,

5. Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das

Amt,

6. schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrver-

trags an das Amt.

d. durch das Amt

1. Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Auf-

hebung des Lehrvertrags,

2. Versetzung in eine andere Berufsfachschule,

3. Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehr-

vertrags.

2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif-

fen werden.

1.7.15 - 89

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Rechtliches

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