Art. 14 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 14
1 Bei Verstössen gegen §§ 10 und 11 können je nach Schwere c. Verhalten
des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer-
den
a. durch die Lehrperson
1. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
2. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter-
richts;
b. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch
die Lehrperson: mündliche oder schriftliche Ermahnung;
c. durch die Schulleitung
1. schriftlicher Verweis,
2. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in den Lehr- oder
den Praktikumsbetrieb,
3. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Be-
such des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,
4. Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufs-
maturitätsunterrichts,
5. Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das
Amt,
6. schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrver-
trags an das Amt.
d. durch das Amt
1. Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Auf-
hebung des Lehrvertrags,
2. Versetzung in eine andere Berufsfachschule,
3. Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehr-
vertrags.
2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif-
fen werden.
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413.322
Disziplinarreglement Berufsbildung
Rechtliches
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