413.322
CH-ZH
Art. 13 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 13
Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes b. Zählen der
Schuljahrs neu gezählt.
Absenzen
Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes b. Zählen der
Schuljahrs neu gezählt.
Absenzen