Art. 12 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 12
1 Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufs-
fachschulunterricht und an obligatorischen Schulveranstaltungen kön-
nen folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden
a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch
die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche
oder schriftliche Ermahnung;
b. durch die Schulleitung ab der zweiten unentschuldigten Absenz
schriftlicher Verweis;
c. durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt)
1. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung der Weg-
weisung von der Berufsfachschule und der Aufhebung des Lehr-
vertrags,
2. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der
Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.
2 Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Be-
rufsmaturitätsunterricht oder bei unentschuldigten Absenzen von Ler-
nenden ohne Lehrvertrag können folgende Massnahmen nacheinan-
der ergriffen werden
a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch
die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche
oder schriftliche Ermahnung;
b. durch die Schulleitung
1. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis
mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unter-
richt,
2. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem
betreffenden Unterricht.
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Disziplinarreglement Berufsbildung 413.322
3 Massnahmen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b können nur bei
unentschuldigten Absenzen im Berufsmaturitätsunterricht und bei
Fernbleiben vom Unterricht an der Berufsfachschule, wenn keine Ent-
schuldigungsgründe gemäss § 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem
ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden
Rechnung zu tragen.