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Art. 12 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 12

1 Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufs-

fachschulunterricht und an obligatorischen Schulveranstaltungen kön-

nen folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden

a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch

die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche

oder schriftliche Ermahnung;

b. durch die Schulleitung ab der zweiten unentschuldigten Absenz

schriftlicher Verweis;

c. durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt)

1. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung der Weg-

weisung von der Berufsfachschule und der Aufhebung des Lehr-

vertrags,

2. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der

Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.

2 Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Be-

rufsmaturitätsunterricht oder bei unentschuldigten Absenzen von Ler-

nenden ohne Lehrvertrag können folgende Massnahmen nacheinan-

der ergriffen werden

a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch

die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche

oder schriftliche Ermahnung;

b. durch die Schulleitung

1. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis

mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unter-

richt,

2. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem

betreffenden Unterricht.

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Disziplinarreglement Berufsbildung 413.322

3 Massnahmen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b können nur bei

unentschuldigten Absenzen im Berufsmaturitätsunterricht und bei

Fernbleiben vom Unterricht an der Berufsfachschule, wenn keine Ent-

schuldigungsgründe gemäss § 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem

ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden

Rechnung zu tragen.

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