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413.322 CH-ZH

Art. 10 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 10

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu Beeinträchti-

gehören insbesondere

a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,

b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen

und anderen von der Schulleitung ermächtigen Personen,

c. Stören des Unterrichts,

d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen-

dung,

e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektroni-

sche Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffe-

nen Person,

f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen oder Gästen der Schule,

g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.

gung des

Schulbetriebs

1.7.15 - 89

3

413.322

Disziplinarreglement Berufsbildung

Rauchen und

Konsum von

psychoaktiven

Substanzen

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