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CH-ZH
Art. 10 : Disziplinarreglement Berufsbildung
Art. 10
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu Beeinträchti-
gehören insbesondere
a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,
b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen
und anderen von der Schulleitung ermächtigen Personen,
c. Stören des Unterrichts,
d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen-
dung,
e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektroni-
sche Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffe-
nen Person,
f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen oder Gästen der Schule,
g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
gung des
Schulbetriebs
1.7.15 - 89
3
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Disziplinarreglement Berufsbildung
Rauchen und
Konsum von
psychoaktiven
Substanzen