Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Disziplinarreglement Berufsbildung

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Art. 1

Dieses Reglement gilt für Lernende an

a. einer kantonalen oder vom Kanton beauftragten Berufsfach- oder

Berufsmaturitätsschule,

b. einer kantonalen Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte oder einer

vom Kanton gemäss § 22 EG BBG beauftragten Vollzeitschule

oder Lehrwerkstätte.

Geltungsbereich

Disziplinarreglement Berufsbildung Art. 2 →

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