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Disziplinarreglement Berufsbildung

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Dieses Reglement gilt für Lernende an

a. einer kantonalen oder vom Kanton beauftragten Berufsfach- oder

Berufsmaturitätsschule,

b. einer kantonalen Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte oder einer

vom Kanton gemäss § 22 EG BBG beauftragten Vollzeitschule

oder Lehrwerkstätte.

Geltungsbereich

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Vollzug

2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so

kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder

an Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren.

B. Absenzen

1 Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das Absenzen

Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum

Unterricht gehören die obligatorischen und die von den Lernenden

gewählten Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstal-

tungen.

2 Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen ge-

mäss §§ 4-8 erfüllt.

1 Als Entschuldigungsgründe gelten

a. Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse,

b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegende

Ereignisse wie Zugsverspätungen,

c. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,

Entschuldigungs-

gründe

a. Allgemeine

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d. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessio-

neller Art,

e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des

Obligationenrechts vom 30. März 19114 und die Teilnahme an der

fliegerischen Vorschulung,

f. geschäftliche Inanspruchnahme nach den Voraussetzungen gemäss

g. Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schul-

ferien bezogen werden können,

h. Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezo-

genen Branchenkursen der Berufsverbände nach den Vorausset-

zungen gemäss § 6,

i. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere

Umstände.

2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1

lit. e-h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraus-

setzungen gegeben sind

a. die Absenz fällt in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung,

b.

c. ungenügende Leistung der oder des Lernenden.

es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor,

Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an

Bildungslagern berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände gilt bis zu einer

Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn

a. theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermittelt wird, das im

berufskundlichen Unterricht nicht behandelt wird, und

b. diese Veranstaltungen aus zwingenden Gründen nicht während der

Schulferien oder der Prüfungswochen durchgeführt werden kön-

nen.

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1 Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Entschuldigungs-

Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzu- gesuch

reichen. Es ist von der oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bisa. Form

zur Volljährigkeit von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen

Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeich-

nen.

2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der

Regel vorzulegen bei

a. Abwesenheiten von zwei oder mehr Schultagen in Folge,

b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.

3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen

Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr

bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.

1 Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei

a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus,

b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau-

ben.

2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge-

such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des

Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.

b. Frist

Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der c. Entscheid

Regel schriftlich.

C. Verhalten in der Schulgemeinschaft

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu Beeinträchti-

gehören insbesondere

a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,

b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen

und anderen von der Schulleitung ermächtigen Personen,

c. Stören des Unterrichts,

d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen-

dung,

e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektroni-

sche Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffe-

nen Person,

f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen oder Gästen der Schule,

g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.

gung des

Schulbetriebs

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Rauchen und

Konsum von

psychoaktiven

Substanzen

1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule

kann Raucherbereiche bezeichnen.

2 Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten

psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den

Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.

3 Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson-

deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.

Disziplinar-

massnahmen

a. Absenzen

D. Disziplinarmassnahmen

1 Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufs-

fachschulunterricht und an obligatorischen Schulveranstaltungen kön-

nen folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden

a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch

die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche

oder schriftliche Ermahnung;

b. durch die Schulleitung ab der zweiten unentschuldigten Absenz

schriftlicher Verweis;

c. durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt)

1. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung der Weg-

weisung von der Berufsfachschule und der Aufhebung des Lehr-

vertrags,

2. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der

Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.

2 Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Be-

rufsmaturitätsunterricht oder bei unentschuldigten Absenzen von Ler-

nenden ohne Lehrvertrag können folgende Massnahmen nacheinan-

der ergriffen werden

a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch

die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche

oder schriftliche Ermahnung;

b. durch die Schulleitung

1. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis

mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unter-

richt,

2. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem

betreffenden Unterricht.

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3 Massnahmen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b können nur bei

unentschuldigten Absenzen im Berufsmaturitätsunterricht und bei

Fernbleiben vom Unterricht an der Berufsfachschule, wenn keine Ent-

schuldigungsgründe gemäss § 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem

ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden

Rechnung zu tragen.

Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes b. Zählen der

Schuljahrs neu gezählt.

Absenzen

1 Bei Verstössen gegen §§ 10 und 11 können je nach Schwere c. Verhalten

des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer-

den

a. durch die Lehrperson

1. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

2. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter-

richts;

b. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch

die Lehrperson: mündliche oder schriftliche Ermahnung;

c. durch die Schulleitung

1. schriftlicher Verweis,

2. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in den Lehr- oder

den Praktikumsbetrieb,

3. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Be-

such des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,

4. Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufs-

maturitätsunterrichts,

5. Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das

Amt,

6. schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrver-

trags an das Amt.

d. durch das Amt

1. Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Auf-

hebung des Lehrvertrags,

2. Versetzung in eine andere Berufsfachschule,

3. Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehr-

vertrags.

2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif-

fen werden.

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Rechtliches

Gehör

Busse und

Gebühren

Mitteilung

1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmass-

nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.

2 Bei Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. c sowie § 14 Abs. 1 lit. c

Ziff. 6 und lit. d sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin oder

der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen

können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer-

den

a.

beim ersten Verweis: höchstens

b.

bei zweiten Verweis: höchstens

Fr. 100,

Fr. 200,

c. ab dem dritten Verweis: höchstens Fr. 500.

2 Die schriftlichen Verweise werden über die gesamte Schulzeit ge-

zählt.

3 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab-

hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens

Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.

1 Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b

sowie § 14 Abs. 1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb und den Inha-

bern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mit-

geteilt.

2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie

für deren Unterhalt aufkommen.

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1 OS 70, 162; Begründung siehe ABI 2015-03-13.

2 Inkrafttreten: 1. August 2015.

3 LS 413.31.

4 SR 220.

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