413.319
VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 9
1 Gebühren werden gemäss § 42 Abs. 1 EG BBG erhoben für: Gebühren-
pflicht
a. die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die damit zusam-
menhängenden Tests,
b. die Teilnahme an Veranstaltungen.
2 Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sind
unentgeltlich.
3 Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt.