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Art. 9 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 9

1 Gebühren werden gemäss § 42 Abs. 1 EG BBG erhoben für: Gebühren-

pflicht

a. die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die damit zusam-

menhängenden Tests,

b. die Teilnahme an Veranstaltungen.

2 Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sind

unentgeltlich.

3 Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

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