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Art. 8 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 8

1 Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompe- Subventionen

tenzen über die Ausrichtung von Subventionen gestützt auf § 37 Abs. 1

lit. d EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2 Bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen ist § 3 der Verord-

nung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom

24. November 20104 sinngemäss anwendbar.

D. Gebühren

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