413.319
VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 8
1 Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompe- Subventionen
tenzen über die Ausrichtung von Subventionen gestützt auf § 37 Abs. 1
lit. d EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen ist § 3 der Verord-
nung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom
24. November 20104 sinngemäss anwendbar.
D. Gebühren