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Art. 7 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)

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Art. 7

1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten- Kostenanteil

zen des Regierungsrates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt

Zürich gemäss § 34 b EG BBG. Für die Berechnung der Kosten gilt § 5

sinngemäss.6

2 Das Amt teilt der Stadt Zürich den voraussichtlichen Kostenanteil

für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

3 Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe

des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die

Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.

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