413.319
VBSLBOOUPCO-CUCCBSLB
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Berufs, Studien und Laufbahnberatung (V BSLB)
Art. 7
1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten- Kostenanteil
zen des Regierungsrates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt
Zürich gemäss § 34 b EG BBG. Für die Berechnung der Kosten gilt § 5
sinngemäss.6
2 Das Amt teilt der Stadt Zürich den voraussichtlichen Kostenanteil
für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
3 Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe
des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die
Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.